Coop Gemeinde Duell: Ein herzliches Dankeschön an alle, die für Uttwil Bewegungsminuten gesammelt haben
Die Gemeinde startete mit der gut besuchten Veranstaltung «Tanzfieber» am 1. Mai mit einer Aufführung von Roundabout, einem Flashmob und lateinamerikanischen Tänzen zum Mitmachen, einer Show von Co-Dance und einer Festwirtschaft des Frauen Männer TV Uttwil erfolgreich in den bewegten Monat Mai. ...
Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2026 Jahresrechnung 2025 und Einbürgerungen
An der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2026 in Uttwil waren 81 stimmberechtigte Personen anwesend. Alle traktandierten Geschäfte wurden diskussionslos genehmigt und der Ertragsüberschuss wurde an die Vorfinanzierung des neuen Mehrzweckgebäudes zugeführt.Den Einbürgerungsgesuchen von Fuchs Jan und Gesa mit Töchtern Tomke Leonie und Franka Merit sowie Roth Alfred wurden mit zwei Enthaltungen zugestimmt.Der Abend konnte mit einem geselligen Apéro abgerundet werden. Der Gemeinderat bedankt sich herzlich für die zahlreiche Teilnahme und das entgegengebrachte Vertrauen!Gemeinderat
Baugesuch: Neubau Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle, Abbruch bestehendes Wohnhaus (Assek. Nr. 67) / Garage
Bauherrschaft AURUM Casa GmbH, Friedhofallee 4b, 8590 Romanshorn nadicasa GmbH, Hauptstrasse 30, 9214 KradolfParzelle und Ort Parzelle Nr. 525 und 526, Romanshornerstrasse 12a und 12, 8592 UttwilAuflagefrist 5. Juni 2026 bis 25. Juni 2026Auflageort Gemeindehaus Uttwil, 1. Stock Einsichtnahme während den Öffnungszeiten oder digital unter www.uttwil.chWer vom Bauvorhaben berührt ist und ein schützwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben.Baugesuchsunterlagen [pdf, 25.2 MB]
Erinnerung Pflanzenrückschnitt: Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Wegen
Wir bitten die Anstösser an Strassen und Wegen der Gemeinde Uttwil, ihre Pflanzen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) bis 30. Juni 2026 zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten.Die Anstösser sind verpflichtet überragende Äste im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4,5 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,5 m zu stutzen. Lebhecken oder Sträucher dürfen nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen. Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Stra ...