Ausgleichszinsen bei Steuerzahlungen
14.08.2024 Romanshorn: offizielle MitteilungenSteuerpflichtige sollten Ausgleichszinsen auf provisorische Steuerrechnungen im Blick behalten. Diese können sich sowohl positiv als auch negativ auf die endgültige Steuerabrechnung auswirken.
Die Stadt weist im Zusammenhang mit Steuerzahlungen auf die Berechnung von Ausgleichszinsen nach kantonaler Steuerpraxis hin. Derzeit werden auf provisorische Steuerrechnungen Ausgleichszinsen in Höhe von 1% erhoben. Diese Zinsen können sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Steuerpflichtigen wirken.
Bei der Erstellung der Schlussrechnung werden auf alle Zahlungen, die auf eine provisorische Steuerrechnung geleistet wurden, Ausgleichszinsen vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs bis zum Datum der Schlussrechnung zugunsten der Steuerpflichtigen berechnet. Gleichzeitig fallen auf dem endgültig veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag, jeweils am 31. August des Steuerjahres, bis zum Datum der Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen an.
Vermeiden von negativen Ausgleichszinsen
Ergibt sich bei der Schlussrechnung ein Betrag, der in etwa der provisorischen Steuerrechnung entspricht, so führen Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den üblichen Terminen zu Ausgleichszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Verspätete Zahlungen führen hingegen zu Zinsen zu deren Lasten. Sollte die Schlussrechnung niedriger als die provisorische Rechnung ausfallen, ergeben sich positive Ausgleichszinsen für die Steuerpflichtigen. Ist die Schlussrechnung hingegen höher, resultieren daraus negative Ausgleichszinsen.
Um negative Ausgleichszinssaldi zu vermeiden, empfiehlt die Stadt Romanshorn, die provisorischen Steuerraten jeweils fristgerecht zu begleichen. Bei zu niedrigen provisorischen Steuerrechnungen sollte eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse in Erwägung gezogen werden. Mittels Formular «Antrag auf Anpassung der provisorsichen Rechnung» können die Steuerfaktoren den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.