Covid-19-Testzentren benötigen eine Bewilligung

  30.10.2021 Brennpunkt

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beschlossen, dass der Betrieb von Covid-19-Testzentren bewilligungspflichtig ist. Davon ausgenommen sind Covid-Tests in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie sozialmedizinischen Institutionen. Damit will er sicherstellen, dass der Kanton Kenntnis von den Testzentren erhält und dass überall die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Bewilligungsgesuche müssen vor Aufnahme des Betriebes beim Amt für Gesundheit eingereicht werden.

Dem Testen kommt bei der Begrenzung der Ausbreitung der Corona-Pandemie eine entscheidende Rolle zu. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt, sich bei Krankheitssymptomen sofort auf das Coronavirus testen zu lassen. Durch repetitives und präventives Testen können Krankheitsausbrüche frühzeitig erkannt und Ansteckungsketten unterbrochen werden. Aktuell führen im Kanton Thurgau zahlreiche Institutionen Testungen durch. Dabei handelt es sich insbesondere um Arztpraxen, Apotheken und medizinische Labors. Diese Tätigkeiten führen kaum zu Beanstandungen.

Daneben entstehen zunehmend Testangebote ausserhalb oben genannter Einrichtungen. Dies stellt für den Kanton eine Herausforderung dar. Einerseits wurden diese Angebote dem Kanton nicht gemeldet oder wurden nur zufällig entdeckt. Andererseits brachten Inspektionen des Kantons bei neu entstandenen Testzentren teilweise negative Resultate hervor. Insbesondere hat sich gezeigt, dass oft keine hinreichenden Sicherheitsmassnahmen und Schutzkonzepte vorgesehen sind oder diese nicht eingehalten wurden. Das Personal war oft nicht ausreichend geschult oder beaufsichtigt. Zudem verfügten die für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlichen Personen in mehreren Fällen weder über eine medizinische Ausbildung, noch über die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Bewilligungen. Deshalb hat der Regierungsrat beschlossen, dass der Betrieb von Covid-19-Testzentren ausserhalb von Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie sozialmedizinischen Institutionen bewilligungspflichtig ist. Bewilligungsgesuche müssen vor Aufnahme des Betriebes beim Amt für Gesundheit eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular ist auf der Webseite des Amtes aufgeschaltet.

Staatskanzlei
Informationsdienst


Image Title

1/10

Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote