Gastronomische Nutzungen am Wasser befristet möglich

  31.05.2023 Wirtschaft, Romanshorn, Salmsach, Uttwil

Mit dem Start der Sommersaison entstehen vielerorts neue Gastro-Angebote. Ein neues Merkblatt des kantonalen Amts für Umwelt zeigt, unter welchen Voraussetzungen gastronomische Nutzungen im bebauten Gebiet am Bodensee, Untersee und Rhein möglich sind.

Die Ufer am Bodensee, Untersee und Rhein sind beliebte Ausflugsziele. Die rechtlichen Hürden für die Errichtung von Bauten und Anlagen entlang der Ufer sind jedoch hoch. Das spüren auch Städte und Gemeinden sowie Gastronominnen und Gastronomen, die ein Angebot aufbauen möchten. Grund ist der Gewässerraum, der laut Bundesgesetz freigehalten werden muss. Faktisch herrscht im Gewässerraum ein Bauvorbot. 

Der einfachste Weg, eine gastronomische Nutzung am Wasser umzusetzen, ist eine befristete Bewilligung der Stadt oder der Gemeinde. Das Vorhaben muss dafür ohne fest installierte Bauten und Anlagen auskommen. Die Installationen müssen mobil sein und jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verschoben werden können. Nebst der kommunalen Bewilligung braucht es eine Zustimmung des Amts für Umwelt (AfU), das für den Vollzug des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes zuständig ist. 

Dauerhafte Gastrobauten und -anlagen sind nur ausnahmsweise möglich, wobei die Ausnahmen gemäss Bundesgericht restriktiv zu handhaben sind. Bedingung ist, dass die Bauten und Anlagen in dicht überbauten Gebieten liegen und zonenkonform sind. Das AfU muss der Unterschreitung des Gewässerabstands mit einer Ausnahmebewilligung zustimmen, damit eine Baubewilligung erteilen werden kann. 

Departement für Bau und Umwelt Kanton Thurgau

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