Holzerntearbeiten im Auftragsverhältnis nur mit Ausbildung

  02.10.2022 Wirtschaft, Romanshorn, Salmsach

Das Forstamt des Kantons Thurgau setzt den Schwerpunkt des Waldwirtschaftsjahres 2022/2023 auf die Erinnerung der Bevölkerung an die seit 1. Januar 2022 geltende Ausbildungspflicht für Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen und die Wiederbewaldung von Schadflächen nach Borkenkäferbefall.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Personen, die im Auftragsverhältnis Holzerntearbeiten ausführen und keine Berufsausbildung als Forstwart oder Forstwartin haben, über einen entsprechenden Kursnachweis (zehntägiger Holzerntekurs) verfügen. Darüber wurde in verschiedenen Medien informiert. Gleichzeitig trat auch eine neue Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen in Kraft. Darin wird erläutert, wer unter die Ausbildungspflicht fällt und wie der Kursnachweis erbracht werden kann. Die Weisung ist auf der Website des Forstamtes (www.forstamt.tg.ch) aufgeschaltet. Informationen zu Kursen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden sich unter www.holzerkurse.ch.

Daueraufgabe der Wiederbewaldung von Schadflächen
Die in den letzten Jahren durch den Borkenkäfer entstandenen Schadflächen sind im Kanton Thurgau unterschiedlich verteilt. So ist der Forstkreis Thurgau West bis jetzt am stärksten betroffen. Die teilweise grossen Schadflächen benötigen eine fachgerechte, zukunftsgerichtete Wiederbewaldung. Durch die sich verändernden Umweltbedingungen rücken hier vermehrt trockenheits- und wärmeliebende Baumarten, z.B. Eiche, in den Fokus. Der Revierförster berät Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer kompetent bei der Anlage eines «klimagerechten» Waldes. 

Die Bekämpfung des Borkenkäfers ist vor allem im Frühling und Frühsommer am erfolgversprechendsten. Werden befallene Bäume vor dem Ausflug der Käfer geschlagen, erzielt man den besten Effekt gegen die Verbreitung des Käfers. Aber: Wenn der Käfer draussen ist, kann man die Bäume im Wald belassen (Totholz u.a. für Antagonisten). 

Waldpflege nicht vernachlässigen 
Mit der Waldpflege gestalten die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer den Wald von morgen. Eine rechtzeitige Pflege des Jungwaldes und eine zielgerichtete Durchforstung älterer Waldbestände sind daher wichtig. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Revierförster beraten.

Zur Erinnerung
Wer im Wald Bäume fällen will, benötigt eine Bewilligung des Forstdienstes (Art. 21 WaG). Alle Holznutzungen sind entsprechend vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen.

Forstamt Kanton Thurgau 


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