Regierungsrat will keine Ausnahmen für Einfuhrbeschränkungen für Tiere

  21.03.2024 Politik, Romanshorn, Salmsach, Uttwil

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst im Grundsatz die Revision der Tierschutzverordnung und weiteren Verordnungen im Tierschutzbereich. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort schreibt, gebe es aber weitere Artikel, bei denen Anpassungsbedarf bestehe.

Die Tierschutzverordnung wurde 2013 und 2018 punktuell revidiert. Die gesellschaftlichen Erwartungen an die Tierhaltung haben sich in den vergangenen Jahren jedoch stark verändert und akzentuiert. Das zeigt sich sowohl am grossen Medieninteresse als auch den zahlreichen Vorstössen und den jüngsten Volksinitiativen (Tierversuchsverbotsinitiativen, Massentierhaltungsinitiative, geplante Initiativen zum Importverbot von Stopfleber und von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten). Zudem werden laufend neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Tierhaltung gewonnen, die Anpassungen der rechtlichen Vorgaben notwendig machen.

Entsprechend hat der Bund eine Revision der Tierschutzverordnung und weiteren Verordnungen den Tierschutz betreffend in eine Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat befürwortet grundsätzlich den Entwurf und begrüsst die meisten der vorgesehenen Anpassungen – insbesondere die Absicht, Massnahmen zur Verhinderung der illegalen Einfuhr von Welpen festzulegen. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort ans Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen schreibt, bedauert er jedoch, dass Ausnahmen der Einfuhrbeschränkungen vorgesehen sind. Diese Ausnahmen seien nicht vollzugstauglich, führten zu einem hohen Verwaltungsaufwand und nicht zum gewünschten Ziel. 

Weiter bedauert der Regierungsrat, dass nur ausgesuchte vereinzelte Bestimmungen revidiert werden sollen. Es gebe darüber hinaus verschiedene weitere Artikel, bei denen ebenfalls ein ausgewiesener Anpassungsbedarf bestehe. So etwa in Bezug auf das Anbieten von Tieren. Hier bestünden zurzeit nur Vorgaben für das Anbieten von Hunden. Da viele Tierarten mittlerweile fast ausschliesslich öffentlich angeboten und verkauft würden, müssten gleiche oder ähnliche Vorgaben für sämtliche Tiere gelten und nicht nur für Hunde. Ebenso fehle es an einer Aufzeichnungspflicht für die Haltung von Schweinen in Kastenständen, wodurch den Vollzugsorganen eine Überprüfung der gesetzeskonformen Handhabung dieser Haltungsart von vorneherein genommen sei.

Kanton Thurgau
Staatskanzlei
 


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