Letzte Möglichkeit zur Geltendmachung der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 2024
10.12.2024 Brennpunkt, Romanshorn, Salmsach, UttwilDer Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2024. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz hatten.
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern die provisorische einfache Steuer zu 100% maximal 800 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist. Für Kinder (Jahrgänge 2006 bis 2023) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die provisorische einfache Steuer der Eltern zu 100% maximal 1600 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist. Eine Neubemessung der Prämienverbilligung 2024 kann gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2024 spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuerschlussrechnung 2024 verlangt werden, sofern schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden und der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person.
Personen mit einer G- oder L-Bewilligung, die in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich bis spätestens 31. Dezember 2024 zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihre Erwerbstätigkeit ausüben. In EU-/EFTA-Staaten wohnhafte, nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Unter www.gesundheit.tg.ch ist das Merkblatt «Information zur Prämienverbilligung 2024 im Kanton Thurgau» zu finden. Ebenfalls stehen die zuständigen Krankenkassenkontrollstellen für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau