Neue gesetzliche Grundlagen für die frühe Förderung
06.06.2026 PolitikDer Regierungsrat des Kantons Thurgau hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über Kind, Jugend und Familie sowie die Änderung des Gesetzes über die Volksschule und des Gesundheitsgesetzes verabschiedet.
Die frühe Förderung ist im Kanton Thurgau weit entwickelt. Zahlreiche Angebote dienen der Entwicklung von sprachlichen Fähigkeiten und Verhaltenskompetenzen von Kindern. Für gewisse Angebote der frühen Förderung fehlen jedoch gesetzliche Grundlagen, weshalb diese in den Gemeinden und Regionen unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese unübersichtliche und lückenhafte Struktur führt zu Doppelspurigkeiten, lokal fehlenden oder unbekannten Angeboten oder dem ungewollten Unterbruch der Unterstützung. Daher sind aus der Sicht des Regierungsrates neue gesetzliche Grundlagen nötig, um die Zuständigkeiten und die Finanzierung für familienunterstützende Angebote zu klären, die Identifikation und Begleitung der betroffenen Familien zu ermöglichen und eine bessere Vernetzung der Akteure und Akteurinnen zu erreichen.
Vom 28. November 2023 bis zum 15. März 2024 führte der Regierungsrat zu einem ersten Entwurf des Gesetzes über Kind, Jugend und Familie eine Vernehmlassung durch. Der Entwurf war als umfassende Vorlage konzipiert. Einen gewichtigen Teil bildete die flächendeckende Einführung von Betreuungsgutscheinen, um die familien- und schulergänzende Betreuung (FSEB) für Familien zu vergünstigen. Darüber hinaus umfasste die Vorlage weitere Massnahmen zur Stärkung der frühen Förderung wie die Schaffung einer Lotsenfunktion für Familien mit Unterstützungsbedarf, den Ausbau der Elternbildung sowie die flächendeckende Verankerung der Schulsozialarbeit.
Die Rückmeldungen in der Vernehmlassung zeigten ein differenziertes Bild: Während die Stossrichtung der Vorlage – eine stärkere staatliche Unterstützung für Familien – im Grundsatz auf breite Zustimmung stiess, wurde die vorgeschlagene Ausgestaltung des Gesetzes teilweise kritisiert. Insbesondere das System der Betreuungsgutscheine wurde als komplex, administrativ aufwendig und als zu starker Eingriff in die Gemeindeautonomie bewertet. Auch der Vorschlag, eine Lotsenfunktion für Familien mit Unterstützungsbedarf zu schaffen, war für viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar.
Neue Regelungen auf Bundesebene
Mittlerweile hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG) erlassen. Das UKibeG enthält primär die Einführung einer Betreuungszulage. Die Zulage soll mindestens 100 Franken pro Monat betragen, wenn ein Kind an einem Tag pro Woche institutionell betreut wird. Für jeden zusätzlichen halben Betreuungstag erhöht sich die Zulage um 50 Franken. Aufgrund dieser Entwicklung sieht der Regierungsrat von der Einführung der Betreuungsgutscheine ab, obwohl diese in einer erheblich erklärten Motion verlangt wurden. Aus der Sicht des Regierungsrates wird das Motionsanliegen durch die UKibeG im Wesentlichen erfüllt. Die vorliegende Fassung des Gesetzes konzentriert sich daher auf diejenigen Massnahmen, die in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung stiessen. Sie schafft in zentralen Bereichen von Kind, Jugend und Familie im Kanton Thurgau klare und einheitliche kantonale Rechtsgrundlagen.
Die Vorlage enthält auch Anpassungen des Gesetzes über die Volksschule und des Gesundheitsgesetzes. So soll die flächendeckende Umsetzung der schulischen Sozialarbeit gesetzlich vorgeschrieben werden und aufsuchende Angebote sollen als wirkungsvoller Baustein der frühen Förderung die Erziehungskompetenz stärken und die soziale Integration in der Gemeinde fördern. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden neue Kosten verursachen. Für den Kanton rechnet der Regierungsrat mit rund zwei Millionen Franken jährlich, bei den Politischen Gemeinden dürften rund 750'000 Franken und bei den Schulgemeinden rund 1,5 Millionen Franken anfallen.
Kanton Thurgau
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