Neue Richtlinie für Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen

  27.01.2024 Brennpunkt, Romanshorn, Salmsach, Uttwil

Eine neue Bestimmung der Raumplanungsverordnung erleichtert die Erstellung von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen. Unter Leitung des Amtes für Raumentwicklung haben verschiedene kantonale Fachstellen eine Richtlinie erarbeitet. Diese zeigt die rechtlichen Möglichkeiten des neuen Artikels der Raumplanungsverordnung (RPV) auf und ist als Hilfestellung für Gesuchsteller und Planende gedacht. 

Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» vom 18. Juni 2021, soll die heutige Solarstromproduktion bis ins Jahr 2035 verfünffacht werden. 

Um den dafür notwendigen Zubau mit Solaranlagen zu beschleunigen, vereinfachte der Bundesrat die Bewilligungsvoraussetzungen für neue Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen. Der neue Artikel 32c der Raumplanungsverordnung ermöglicht insbesondere den Bau von Solaranlagen auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, auf künstlichen Gewässern und als Ergänzung zur landwirtschaftlichen Produktion.

Da es sich beim neuen Art. 32c RPV um einen neuen Verordnungsartikel handelt, ist dessen Auslegung in der Praxis noch nicht klar. Um Klarheit zu schaffen, haben die beiden Departemente Bau und Umwelt (DBU) und Inneres und Volkswirtschaft (DIV) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um eine Richtlinie für standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen zu erarbeiten. Die Richtlinie erläutert die Bestimmungen des neuen Artikels 32c RPV. Dabei werden die verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffe geklärt und Kriterien für die Auslegung der Rechtsbegriffe aus Sicht des Kantons Thurgau aufgezeigt.

Der Kanton Thurgau ist Vorreiter im Energiebereich und setzt sich dafür ein, vielversprechende innovative Technologien zu unterstützen. Um das kantonale Ziel im Bereich Solarstromproduktion (Erhöhung der Stromproduktion aus Sonnenenergie auf 300 Gigawattstunden bis zum Jahr 2030) zu erreichen, ist ein deutlicher Zubau erforderlich. In erster Priorität sind dafür weiterhin die Dachflächen, aber auch die Fassaden von Gebäuden zu nutzen. Daneben eignen sich aber auch Infrastrukturanlagen, wie zum Beispiel Lärmschutzwände, für die Solarstromproduktion. Auch die neuen Möglichkeiten ausserhalb der Bauzonen, insbesondere Solaranlagen als Ergänzung zur landwirtschaftlichen Produktion (Agri-PV), bieten Chancen den Zubau voranzutreiben. Um die Ziele der Energiestrategie zu erreichen, braucht es die Nutzung aller Potenziale. 

Die Richtlinie kann auf der Website des Amtes für Raumentwicklung (www.raumentwicklung.tg.ch/) bezogen werden. Die verschiedenen Fachstellen der kantonalen Verwaltung unterstützen Projektierende gerne beratend beim Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen.

Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau 


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