Vorbeugende Vogelgrippe-Massnahmen verlängert

  04.02.2023 Brennpunkt, Romanshorn, Salmsach, Uttwil

Nachdem die Vogelgrippe in der Schweiz vereinzelt und in Europa vermehrt aufgetreten ist, werden die schweizweiten Massnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe mindestens bis am 25. März 2023 verlängert. 

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verlängert die Massnahmen zur Vorbeugung der Vogelgrippe bis mindestens am 15. März 2023. Unter anderem bedeutet das, dass sich Hausgeflügel weiterhin nur in einem vor Wildvögeln geschützten Bereich aufhalten darf. Diese Einschränkung hatte das BLV in Absprache mit den Kantonen im November 2022 landesweit verordnet, nachdem die zuständigen Labore das Virus in einem Betrieb bei Winterthur nachgewiesen hatten. Eine weitere Ausbreitung der Seuche konnte weitgehend verhindert werden.

Seit Mitte Januar 2023 kam es im angrenzenden Ausland zu zahlreichen Fällen von Vogelgrippe bei Wildvögeln. In der Schweiz wurden im Dezember 2022 und im Januar 2023 einzelne Wildvögel positiv getestet. 

Risiko für Einschleppung bleibt hoch
Das Risiko einer Einschleppung der Seuche bleibt hoch, bis die Wasservögel ihr Winterquartier in der Schweiz verlassen haben. Dies sollte Anfang März der Fall sein. 

Der Kanton Thurgau ruft die vom Bund als am wichtigsten einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen in Erinnerung:

  • Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln.
  • Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
  • Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.
  • Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.

Massnahmen gelten sowohl für Nutztier- wie auch Hobbyhaltungen
Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier- wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt. Auch die Verwendung der Bezeichnung «Freilandhaltung» behält vorläufig ihre Gültigkeit.

Die Registrierung von Geflügelhaltungen ist seit dem 1. Januar 2010 obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren. Im Kanton Thurgau sind die Geflügelhaltungen dem Landwirtschaftsamt zu melden ([email protected] oder https://landwirtschaftsamt.tg.ch).

Damit Krankheitsausbrüche frühzeitig entdeckt werden können, sollen gewisse verendete oder kranke Wildvögel auf das Vogelgrippe-Virus untersucht werden. Melden Sie deshalb gefundene Wildvögel der kantonalen Fischereiaufsicht oder direkt dem Veterinäramt, so dass die Kadaver geborgen, beprobt und fachgerecht entsorgt werden können. Vorsichtshalber sollten keine Wildtiere berührt werden.

Weitere Informationen unter: https://veterinaeramt.tg.ch.
Plakat Vogelgrippe

Veterinäramt Kanton Thurgau / Redaktion
 


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