Wahlreklamen können nicht überall aufgestellt werden

  16.09.2023 Politik, Romanshorn, Salmsach, Uttwil

Knapp fünf Wochen vor den National- und Ständeratswahlen hängen vielerorts im Kanton Thurgau Wahlplakate – auch in Bereichen, in denen es nicht erlaubt ist. Falsch aufgestellte Wahlreklamen müssen das Tiefbauamt des Kantons Thurgau und die Gemeinden entfernen, weil sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Beim Tiefbauamt des Kantons Thurgau erkundigen sich aktuell verschiedene Parteivertreterinnen und Parteivertreter nach dem Verbleib von Wahlplakaten, die am Strassenrand aufgestellt worden waren. Der Grund für ihr Verschwinden: Wahlplakate, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, müssen von den Mitarbeitern des Tiefbauamts des Kantons Thurgau oder der betroffenen Gemeinden entfernt werden. Im Strassengesetz (§ 52 Abs. 3 StrWG) heisst es hierzu explizit: «Widerrechtlich errichtete Strassenreklamen im Strassenraum sowie solche, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können von der Gemeindebehörde und vom Kanton ohne weiteres und entschädigungslos entfernt werden.»

Teilweise melden sich aber auch Privatpersonen beim Tiefbauamt des Kantons Thurgau, weil beispielsweise ein Wahlplakat ohne ihr Einverständnis auf ihrem Privatgrund oder in ihrer Einfahrt angebracht wurde.

Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau hat deshalb sämtliche Parteien per E-Mail an die geltenden Vorschriften erinnert. Es sind dies die Signalisationsverordnung, die Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau und die Vorschriften der Gemeinden betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen. Den genannten Vorschriften hatten 2012/2019 alle im Grossen Rat vertretenen Parteien zugestimmt.

Die wichtigsten Regeln für das Anbringen von Plakaten im Überblick:

  • Die Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahldatum aufgestellt werden.
  • Wahlplakate dürfen innerhalb des Baugebiets ohne Bewilligung aufgestellt werden. Auf privatem Grund braucht es dazu das Einverständnis des Eigentümers.
  • Ausserhalb des Baugebiets sind temporäre Reklamen grundsätzlich untersagt, ebenso an Nationalstrassen wie der N23. 
  • Der Name der werbenden Partei muss klar ersichtlich sein.
  • Die Wahlplakate müssen einen Mindestabstand vom Fahrbahnrand und vom Trottoir einhalten. Dieser ist abhängig von der Plakatgrösse. 
  • Untersagt sind Wahlplakate unter anderem im Lichtraumprofil der Strasse (siehe Abbildung in der Richtlinie), im Bereich von Signalen und Fussgängerstreifen, im Zentrum eines Kreisels sowie im Bereich von Verzweigungen, Kreuzungen, Bahnübergängen oder unübersichtlichen Kurven. 
  • In einigen politischen Gemeinden sind Reklamen an Kandelabern untersagt. Wo sie zulässig sind, muss der Abstand zwischen dem Boden und dem Plakat 3 Meter betragen.
  • Der Mindestabstand zwischen zwei Wahlplakaten beträgt 40 Meter. 
  • Bis spätestens Samstag nach der Wahl oder der Abstimmung sind die Reklamen und Plakate abzuräumen.

Plakatständer und Wahlplakate, die das Tiefbauamt des Kantons Thurgau entfernen musste, können in den Bezirks-Werkhöfen des Tiefbauamts abgeholt werden. Parteien, die wie 2012/2019 vereinbart eine Kontaktadresse hinterlegt haben, werden direkt kontaktiert. Es werden alle Parteien gleichbehandelt.

Tiefbauamt des Kantons Thurgau
 

Merkblatt Reklamen für Wahlen und Abstimmungen

Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau


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