Anordnung über das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Wegen

  21.06.2023 Uttwil: offizielle Mitteilungen

Gestützt auf § 42 Abs.2 und 3 des Gesetzes über Strassen und Wege werden die Anstösser an Strassen und Wegen verpflichtet. Überragende Äste im Fahrbahnbereich der Strassen auf eine lichte Höhe von 4.5 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.5 m zu stutzen; Lebhecken, Sträuc ...

Gestützt auf § 42 Abs.2 und 3 des Gesetzes über Strassen und Wege werden die Anstösser an Strassen und Wegen verpflichtet.

  • Überragende Äste im Fahrbahnbereich der Strassen auf eine lichte Höhe von 4.5 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.5 m zu stutzen;
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.

Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch das Unterhaltspersonal der jeweiligen Gemeinde bzw. durch einen von der Gemeinde beauftragten Gärtner ausgeführt. Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt.

 

 

 

 

 

Zusätzlich werden die Anstösser auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege aufmerksam gemacht:

  • Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen (§ 41 Abs.1).
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten (§ 42 Abs.3).
  • Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von 2.0 m zur Strassen- und Weggrenze einhalten (§ 42 Abs.1).
  • Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Höhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten (§ 42 Abs.4).

Flurkommission Uttwil


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