Informationen zur Prämienverbilligung 2024 im Kanton Thurgau

  05.04.2024 Uttwil: offizielle Mitteilungen

Grundsatz Der Kanton Thurgau gewährt versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung (OKP). Wer hat Anspruch auf IPV? Die IPV wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkan ...

Grundsatz
Der Kanton Thurgau gewährt versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung (OKP).

Wer hat Anspruch auf IPV?
Die IPV wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die OKP gemäss KVG abgeschlossen haben und
a) am 1. Januar 2024 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder
b) als Grenzgängerin oder Grenzgänger am 1. Januar 2024 im Kanton Thurgau erwerbstätig ist oder
c) als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter den gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Thurgau begründen.

Antragsverfahren
Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen aufgrund der provisorischen Steuerdaten per 1. Januar 2024 und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Nach dem 1. Januar 2024 angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt. Das unterzeichnete Formular ist bis zum 31. Dezember 2024 bei der Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Krankenkassenkontrollstelle Uttwil


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