Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Wegen

  19.04.2024 Uttwil: offizielle Mitteilungen

Wir bitten die Anstösser an Strassen und Wegen der Gemeinde Uttwil, ihre Pflanzen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) bis 31. August 2024 zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten. Damit sind die Anstösser verpflichtet Überragende Äste im Fahrbahnbereich auf eine li ...

Wir bitten die Anstösser an Strassen und Wegen der Gemeinde Uttwil, ihre Pflanzen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) bis 31. August 2024 zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten.

Damit sind die Anstösser verpflichtet

Überragende Äste im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.5 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.5 m zu stutzen. Lebhecken oder Sträucher dürfen nicht in den Strassen oder Wegraum hineinragen. Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlichen Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.

Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch das Unterhaltspersonal der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragte Gärtnern ausgeführt. Die Kosten werden dem Pflichtigen in Rechnung gestellt. Im Falle eines Unfalls und der nichtbeachteten Rückschnittspflicht, kann der Anstösser haftbar gemacht werden.

Flurkommission Uttwil


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