Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an Strassen und Wegen

  09.05.2025 Uttwil: offizielle Mitteilungen

Wir bitten die Anstösser an Strassen und Wegen der Gemeinde Uttwil, ihre Pflanzen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) bis 30. Juni 2025 zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten.

Die Anstösser sind verpflichtet überragende Äste im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4,5 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,5 m zu stutzen. Lebhecken oder Sträucher dürfen nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen. Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen, einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen, höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.

Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragten Gärtnern ausgeführt. Die Kosten werden dem Pflichtigen in Rechnung gestellt. Im Falle eines Unfalls und der nicht beachteten Rückschnittspflicht kann der Anstösser haftbar gemacht werden.

Bauverwaltung


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