Grundlagen für die Innenstadtentwicklung und die Hafenpromenade sind rechtskräftig
30.10.2025 Romanshorn: offizielle MitteilungenDer Stadtrat Romanshorn setzt einen weiteren Teil des revidierten Rahmennutzungsplans mit Baureglement und Zonenplan auf den 1. November 2025 in Kraft. Nach rechtskräftig abgewiesenen Beschwerden des Thurgauer Verwaltungsgerichts kann Romanshorn ihre raumplanerischen Ziele weiterverfolgen. Das Gericht bestätigte zentrale Elemente der städtischen Planung und stärkt die Gemeindeautonomie.
Ein wichtiges Ergebnis betrifft die Mindestzahlen für Parkplätze. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Stadt gegen die Nichtgenehmigung von Artikel 31 Absatz 4 des Baureglements gut. Romanshorn darf damit weiterhin Mindestvorgaben für Parkplätze selbst festlegen.
Das Gericht hielt fest, dass der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt (DBU) ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt war und die Gemeindeautonomie verletzte.
Planerische Voraussetzungen gesichert
  Nebst einzelnen weiteren Artikeln im Baureglement setzt der Stadtrat auch die Hafenzonen H1 und H2 sowie die Kernzone K mit Ausnahme einzelner Grundstücke in Kraft. Ebenfalls per 1. November 2025 gilt der vom DBU am 15. Februar 2024 genehmigte Gestaltungsrichtplan Innenstadt. Gleichzeitig wird der Gestaltungsplan Kerngebiet von 2001 aufgehoben. Damit sind die planerischen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Innenstadt und den Neubau des Stadthauses gesichert.
Romanshorn schafft zudem die zonenrechtlichen Grundlagen für die Weiterentwicklung der Hafenpromenade. Geplant sind unter anderem eine Tiefgarage zur Aufhebung der oberirdischen Parkplätze direkt am See, das neue Hafenhotel und ein Dienstleistungsgebäude. Der Gestaltungsplan ist zurzeit mit einem Rekurs beim DBU hängig.
Stadt zieht vor Bundesgericht 
  Offen bleibt die Zuständigkeit für die sogenannte Bunkerwiese sowie für die konzessionierten Flächen Hafenmole und Inseli. Das Verwaltungsgericht verweigerte der Stadt in diesen Bereichen die Planungshoheit, ohne jedoch festzulegen, nach welchen Regeln die künftige Nutzung erfolgen soll.
Um diese Frage abschliessend zu klären, hat die Stadt die strittigen Punkte ans Bundesgericht weitergezogen. Im Gebiet Hafen Süd bleibt die Inkraftsetzung der Kernzone bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert. Hierbei wehrt sich eine Beschwerdeführerin gegen die Einführung der Kernzone, welche die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers ermöglichen würde.
Mit den jüngsten Beschlüssen setzt Romanshorn einen weiteren Schritt in der Umsetzung seiner langfristigen Stadtentwicklung und stärkt die zonenrechtlichen Grundlagen für künftige Projektentwicklungen in Zentrum und Hafenbereich. Die Unterlagen sind unter www.romanshorn.ch/rahmennutzungsplan und www.romanshorn.ch/gestaltungsrichtplan einsehbar.
