Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand

  01.04.2026 Uttwil: offizielle Mitteilungen

Frei laufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotenzial, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.

Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von frei laufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehaltende halten sich daran.

Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (HundeV; RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.veterinaeramt.tg.ch oder www.jfv.tg.ch.

Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!

Hundekontrollstelle Uttwil


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