Erklärung zu den Gesamterneuerungswahlen

  10.11.2022 Salmsach: offizielle Mitteilungen

Gemäss Art. 16 der Gemeindeordnung muss ein Mitglied der Schulkommission im Gemeinderat vertreten sein. Art. 24 führt weiter aus, dass das Präsidium von Kommissionen durch ein Mitglied des Gemeinderats ausgeübt werden muss. (Die GRPK ist von dieser Regelung ausgeschlossen, da diese Kommission unter Art. 28 separat geregelt wird.)

Wird also ein Schulkommissionspräsident gewählt, welcher nicht auch Gemeindepräsident ist, muss dieser in einem zweiten Wahlgang als Gemeinderat bestätigt werden.


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