Finanzhilfe bei Betreuung zu Hause

  16.03.2023 Romanshorn: offizielle Mitteilungen

Selbstbestimmung ist ein menschliches Bedürfnis – bis ins hohe Alter. Die erhöhte Lebenserwartung führt zu einer zeitlichen Ausweitung der nachberuflichen Lebensphase. Nicht alle älteren Menschen werden gegen Lebensende pflegebedürftig, jedoch steigt das Risiko von Pflegebedürftigkeit im hohen Alter an. Altersbezogene Einschränkungen können früher oder später hervortreten, sodass ältere Menschen vermehrt auf externe Hilfe angewiesen sind.

Pflege
Spitex-Dienstleistungen werden sowohl von öffentlich-rechtlichen Anbietern, von privaten Unternehmen sowie von selbstständigen Pflegefachpersonen angeboten. Die Leistungen der Grundpflege sind über die Grundversicherung der Krankenkasse gedeckt. Für die ambulante Pflege ist zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise der Krankenkasse eine Patientenbeteiligung zu bezahlen.

Hauswirtschaftliche Leistungen
Die obligatorische Krankenversicherung bezahlt aus der Grundversicherung keine Beiträge an die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. Es gibt aber entsprechende Krankenkassen-Zusatzversicherungen, die einen Teil der Kosten vergüten.

Betreuung
Kosten für die Begleitung oder Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen gehören nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Wer hilflos ist und für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege, Essen, etc. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder oder persönlicher Überwachung bedarf, hat allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Diese Leistung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat allenfalls Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese ermöglichen den Familienangehörigen, eine höhere Rente zu erreichen, es sind jedoch keine direkten Geldleistungen für die Betreuungspersonen. Als pflegebedürftig gilt, wer eine Hilflosenentschädigung bezieht. Die Betreuungsgutschriften müssen jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden.

Die Betreuung von Angehörigen ist häufig schwer planbar und bringt langfristige Veränderungen mit sich. Mit einem Betreuungs- und Pflegevertrag lassen sich finanzielle und rechtliche Fragen klären. Dies ist auch innerhalb der Familie wichtig.

Rückvergütung von Krankheits- und Behinderungskosten der Ergänzungsleistung
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf die Rückvergütung von Krankheitskosten, sofern die Kosten nicht bereits durch eine andere Versicherung wie z.B. Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherung gedeckt sind. Entsprechende Belege zur Rückvergütung müssen innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Gemeindezweigstelle eingereicht werden. Nach einer Bearbeitungszeit von zwei bis drei Monaten folgt eine Verfügung sowie auch eine allfällige Gutschrift.

Folgende Kosten können für eine teilweise Rückvergütung eingereicht werden:
– Beiträge an Selbstbehalte/Franchise
– Hauswirtschaftliche Leistungen
– Transportkosten
– Zahnärztliche Behandlungen
– Hilfsmittel
– Tagesstätten/Entlastungsdienste

Detaillierte Informationen dazu sind bei der Pro Senectute erhältlich.


Ihre Kontaktperson bei
Pro Senectute Thurgau:

Beratungsstelle Arbon
Kapellgasse 8, 9320 Arbon
Telefon 071 440 46 00
[email protected]
www.tg.prosenectute.ch

Stadt Romanshorn
Alter und Gesundheit

Fachstelle Gesellschaft
Telefon 058 346 83 31
[email protected]

Eine ausführliche Broschüre «Angebote und Dienstleistungen im Alter» liegt im Stadthaus auf oder kann auf www.romanshorn.ch heruntergeladen werden.


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